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Gebäudeversicherung und die Tücken des Winters

Dez 18 2008

Ob geplatzte Rohre oder defekte Ventile – viele Heizungsanlagen halten der kalten Jahreszeit nicht stand und quittieren im Winter ihren Dienst.
Doch Vorsicht: Frostschäden an der Anlage selbst oder mögliche Folgen wie Überschwemmungen werden bei „Selbstverschulden“ nicht von den Versicherungen übernommen, und der Hausbesitzer bleibt auf der Rechnung sitzen.
In der Regel werden dererlei Schäden in versicherten Gebäuden vom Versicherungsschutz abgedeckt. Anders sieht es da schon bei leerstehenden Gebäuden aus. Anhand von fünf Beispielfällen soll gezeigt werden, wann man sich auf seine
Versicherung verlassen kann, und wann man selbst für entstehende Schäden verantwortlich ist.

1. Vorbeugen ist besser…
So wird z.B. beim Häuserkauf oft die bestehende Gebäudeversicherung „blind“ mit übernommen. Sind daran nun bestimmte Bedingungen, wie das Entleeren der Anlage bei längerem Leerstand des Gebäudes, geknüpft, hat sich der Eigentümer daran zu halten.
Zahlt die Versicherung bei Unterlassung nicht, sind dem Versicherten die Hände gebunden: Die Begründung, die Vertragsklauseln nicht gekannt zu haben, sei eine Schutzbehauptung, die blinde Übernahme der Versicherung grob fahrlässig, entschied das zuständige Gericht.
Der Schaden (in diesem Fall über 100000 Euro) wurde nicht übernommen und musste vom Eigentümer selbst getragen werden.
(AZ: 8 U 1/07)

2. Die Tücken der Technik
Eine Hausbesitzerin aus Hessen war auf die Kälte vorbereitet und wollte ihr Haus einige Zeit unbeaufsichtigt lassen. Die Heizungsanlage war zwar entsprechend eingestellt, die Technik versagt jedoch in ihrer Abwesenheit, ein Rohr platzte. Auch hier zahlt die Versicherung nicht.
Begründung: Die Eigentümerin hätte entweder das Wasser ablassen oder das Gebäude von einem Dritten kontrolliert beheizen lassen müssen. Sich ausschließlich auf die Technik zu verlassen, so das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, sei nicht ausreichend.
(AZ: 14 U 104/04)

3. Nur leer ist sicher
Ähnlich ein Fall vor dem OLG Bremen: Ein Mann hatte sein Gebäude zwar beheizt, doch durch einen Ausfall der Heizung kam es zu massiven Rohrschäden. Auch hier zahlt die Versicherung keinen Cent – der Mann hätte die Anlage entleeren und sperren müssen. Auch die ein- bis zweimal die Woche stattfindende Kontrolle des Gebäudes durch ein Unternehmen reiche nicht aus.
(AZ: 3 U 55/02)

4. Der Zustand der Anlage bestimmt die Kontrollpflicht
Auf der anderen Seite jedoch kann die Versicherung von keinem Hausbesitzer verlangen, mehrmals die Woche die Heizungsanlage eines leerstehenden Gebäudes zu überprüfen. Der BGH knüpfte die Kontrollpflicht an „Bauart, Alter, Funktionsweise, Wartung und Störanfälligkeit der Heizungsanlage, nicht an Zeitintervalle“.
(AZ: IV ZR 233/06)

5. Im Zweifel für den Laien
So kann man denn auch, wenn man seine Anlage nicht regelmäßig kontrolliert, im Schadensfall Forderungen an die Versicherung stellen. Im Fall eines Hauseigentümers in München entschied das Gericht zugunsten des Versicherten: Der Mann hatte es trotz erheblicher Minusgrade unterlassen, die Funktionsfähigkeit seiner Heizanlage zu überprüfen, was letztlich zu mehreren geplatzten Rohren führte. Er war jedoch der Meinung, dass ein Mieter im benachbarten Haus, das von der selben Anlage beheizt wurde, ihn im Falle einer Funktionsstörung alarmiert hätte. Dass ein Effekt auftreten könnte, der sich nur auf eines der beiden Häuder bezieht, konnte – und musste – der Laie nicht annehmen, die Versicherung kam für den schaden auf.
(AZ: 14 U 789/05)