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Einlösung des Versicherungsschutzes

Sep 16 2008

Mit Abschluß des Versicherungsvertrages beginnt in aller Regel noch nicht der Versicherungsschutz. Die Gewährung von Versicherungsschutz ist in den einzelnen Sparten an verschiedene Voraussetzungen erfüllt.So muß außer des rechtskrätigen Vertragsabschlußes (Antrag und Annahme) natürlich auch der vereinbarte Versicherungsbeginnn berücksichtigt werden. Meist muß durch den Versicherungsnehmer auch die erste Prämie zur Versicherung gezahlt werden, die sogenannte Einlösungsprämie. Erst mit ihr wird der Versicherungsschutz aktiv, es sei denn das Versicherungsunternehmen gewährt vorläufige Deckung. So geschieht dies in der KFZ-Haftpflichtversicherung durch Aushändigung einer Deckungskarte bzw. eVB Nummer. Wird Abbuchung vom Konto vereinbart, wird die Bringschuld der Prämie seitens des Versicherungsnehmers zur Holschuld seitens des Versicherers. Ein einmal erteilter Versicherungsschutz kann auch wieder entzogen werden, z.B. bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie.