In den Musterbedingungen zur privaten Krankenversicherung ist der Begriff Arbeitsunfähigkeit klar definiert. Dort heißt es, wer vorrübergehend nach medizinischem Befund seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann und nicht nachgeht, ist arbeitsunfähig. Der Versicherte darf in dieser Zeit auch keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Dies wird von den Krankenversicherungen manchmal stichprobenweise überprüft. Gerade bei Selbständigen ist die Grenze fließend zwischen dem, was man noch bewerkstelligen kann und was aufgrund der Erkrankung nicht zu machen ist. Doch auch wer seiner Tätigkeit nur sporadisch während seiner Krankheit nachgeht ist nicht arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird für eine bestimmte Zeit ausgestellt, bei längerer Krankheit sind der privaten Krankenversicherung, wie der gesetzlichen Krankenversicherung auch, Folgebescheinigungen einzureichen. Diese sind wichtig zur Abrechnung eines versicherten Krankentagegeldes als Verdienstausfall.