Der Termin, die KFZ Versicherung ordentlich zum Ablauf zu kündigen ist mit Mitte November verstrichen. Wer sich jedoch einer Beitragserhöhung, auch durch Änderung von Regionalklassen oder Typklassen, ausgesetzt sieht, für den besteht noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.
Nach Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die gilt auch rückwirkend, z.B. wenn erst im Januar die Beitragserhöhung in der KFZ Versicherung bekannt wird.
Um sich im Dezember vor dem Arbeitsaufwand zu schützen, der durch außerordentliche Kündigungen aufgrund Beitragserhöhungen verursacht wird, schicken einige Versicherungsgesellschaften die Mitteilung über die Änderung der Beiträge bereits Anfang November an ihre Kunden. Somit endet die Frist zur außerordentlichen Kündigung bereits wieder Anfang Dezember, der Zeitpunkt, zu dem auch die Frist zur ordentlichen Kündigung verstrichen ist. Somit können diese Gesellschaften sicher gehen, daß die Verträge, die nicht bis Ende November gekündigt wurden im Folgejahr bei diesem Unternehmen verbleiben.
Kündigungen sollte man nach Möglichkeit übrigens immer per Übergabeeinschreiben senden. Ein Einwurfeinschreiben belegt zwar, daß die Kündigung eingewurfen wurde, nicht jedoch daß sie der Empfänger auch tatsächlich erhalten hat. Zur Fristenwahrung genügt ein rechtzeitiges Absenden, der Poststempel ist hierbei ausschlaggebend.
Die Regelung zur außerordentlichen Kündigung bezieht sich nicht nur auf die KFZ Versicherung.