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Deckungserweiterungen Haftpflichtversicherung

Okt 27 2009

Unzählige Versicherungen am Markt haben ein Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich im Angebot. Doch auch hier lohnt sich ein genaues Vergleichen, schließlich gibt es gerade im Bereich der Haftpflichtversicherung eine große Anzahl an möglichen Einschlüssen und Deckungserweiterungen.

Gerade für junge Familien dürtfe die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf deliktunfähige KInder unter 7 Jahren besonders interessant sein. Ein Kind unter 7 Jahre ist nicht deliktfähig, kann somit nicht für sein Tun zur Verantwortung gezogen werden. Ist nicht eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (bzw. des Aufsichtspflichtigen) nachzuweisen, so bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Manche Versicherungen beinhalten diese Erweiterung schon oder es kann über Zusatzbausteine miteingeschliossen werden.
Vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind zudem geliehene, gemietete und gepachtete Dinge, doch auch diese können im Versicherungsumfang enthalten sein, wenn man sich für das richtige Produkt oder den entsprechenden Zusatzbaustein entscheidet.
Auch die Forderungsausfallversicherung hält zunehmend Einzug in die private Haftpflichtverischerung. Wurde diese Versicherung vor einigen Jahren noch von vielen Versicherungsgesellschaften als seperate Versicherung angeboten ist die Forderungsausfallversicherung inzwischen Bestandteil einiger privater Haftpflichtversicherungsverträge und kann bei den meisten Anbietern über einen Zusatzbaustein miteingeschlossen werden. Die Forderungsausfallversicherung deckt die eigenen Schäden, wenn der Schädiger nachweislich über keine Mittel verfügt um eine Entschädigung zu leisten.
Eine weitere sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes der privaten Haftpflichtversicherung ist der Einschluß von Gefälligkeitshandlungen. Wer im Auftrag eines Anderen tätig wird um diesem eine Gefälligkeit zu erweisen, ist gegenüber dem Autraggebendem nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Wer also einem Bekannten beim Umzug hilft und dabei dessen Fernseher im Treppenhaus fallen läßt muß dem Bekannten den Fernseher nicht erstatten, Solche Schäden können über den Einschluß von Gefälligkeitshandlungen im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitabgedeckt werden.