Verkehrssicherungspflicht
 

Verkehrssicherungspflicht

Abgelegt am 10. August 2006 um 21:09 Uhr unter Haftpflichtversicherung - Versicherungslexikon für Fachbegriffe

Laut § 823 BGB muss jeder, der verantwortlich für einen Gefahrenumstand ist, Massnahmen treffen muss, um Dritte vor Schaden zu bewahren. Wer z.B. Gehwege, für die er verantwortlich ist nicht räumt und streut, Baustellen nicht ausreichend sichert und absperrt, verstösst gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Für den entstandenen Schaden muss er haften.

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