Rentenartfaktor
Durch den Rentenartfaktor wird die Höhe der Rente in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Rente errechnet.
- Renten wegen Alters 1,0
- Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- Halbwaisenrenten 0,1
- Vollwaisenrenten 0,2.
- kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalemdermonats nach dem Todesmonat 1,0, anschließend 0,25
- großen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0, anschließend 0,6 bzw. 0,55
Der Rentenartfaktor wird oftmals auch als Rentenfaktor bezeichnet. Diese Bezeichnung findet jedoch auch bei privatrechtlichen fondsgebundenen Rentenversicherungen Anwendung.
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