Gefahrenerhöhung
 

Gefahrenerhöhung

Abgelegt am 4. Januar 2007 um 23:43 Uhr unter Allgemein

Eine Gefahrenerhöhung, insbesondere ein Umstand in dem im Antrag eines Versicherungsvertrages zur Einschätzung des Risikos gefragt wurde, ist vom Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. So sind auch vorrübergehende gefahrenerhöhende Umstände anzeigepflichtig, z.B. in der Hausratversicherung, wenn für Renovierungsarbeiten ein Gerüst am Haus angebracht wird. Dieses erhöht die Gefahr für einen Einbruch in eine Wohnung. Aufgrund der neuen Gefahrensituation ist der Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigt, bzw. kann auf Leistungsfreiheit plädieren, wenn die Anzeige der Gefahrenerhöhung unterlassen wurde.

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