Versicherungsarchiv.de - Versicherungsvergleich & Informationen

Bezugsberechtigte Person

Eine Bezugsberechtigung kann in der Lebensversicherung sowohl für Todes- als auch für den Erlebensfall bestimmt werden. In der Unfallversicherung wird meist nur das Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt. Bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlungen steht eine Kapitalauszahlung am Ende der Vertragslaufzeit, so daß auch hier ein Bezugsrecht für den Erlebensfall bestimmt werden muß. Meist ist der Versicherungsnehmer im Erlebensfall, seine engsten Angehörigen in dessen Todesfall bezugsberechtigt. Aber gerade im Bereich der Kreditabsicherungen ist es natürlich üblich, daß der Kreditgeber derjenige ist, der im Todesfall bezugsberechtigt ist. Derjenige, dem das Bezugsrecht zu Eigen ist, hat Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Dazu müßen jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sein, also Versicherungsfall eingetreten sein. Wird für den Todesfall kein Bezugsrecht eingeräumt, dann steht die Leistung den Erben des Versicherungsnehmers zu. Eine Bezugsberechtigung kann sowohl widerruflich als auch unwiderruflich ausgesprochen werden.

Kostenlos und unverbindlich einen Versicherungsvergleich und Angebote zu Privatversicherungen anfordern.

Abgelegt in der Kategorie: Allgemein, Lebensversicherung, Unfallversicherung,

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: