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Erweiterte Schlüsselklausel“ wird für viele Hausrat-Versicherungsnehmer zum Problem

Okt 10 2017

Die „erweiterte Schlüsselklausel“ schützt Versicherer vor dem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Folglich muss dieser beispielsweise bei einem Einbruch in die Wohnung nicht einspringen, wenn der Schlüssel zuvor wegen grober Fahrlässigkeit entwendet wurde. Die Klausel wird unter anderem vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt, welches dem Versicherer Recht zusprach, nachdem eine Versicherungsnehmerin klagte, deren Schlüssel aus dem unbeaufsichtigten Fahrradkörbchen entwendet wurde.

Versicherer muss bei grober Fahrlässigkeit nicht einspringen

Der vor dem Oberlandesgericht in Hamm verhandelte Rechtsstreit unterstützt die Legitimität dieser „erweiterten Schlüsselklausel“, welche von immer mehr Versicherern in der Hausrat-Police inkludiert wird. Diese kann den kompletten Versicherungsschutz bei einem Einbruch kosten, wenn nachweislich festzuhalten ist, dass der Versicherungsnehmer eigenverantwortlich für den Verlust des Schlüssels ist. Im verhandelten Fall ging es genauer gesagt darum, dass die betroffene Frau ihren Begleiter nach einer Feier küsste, beide leicht alkoholisiert waren und das Fahrrad während dieses Kusses unbeaufsichtigt blieb. Tätern gelang es dann, den Schlüssel zur Wohnung ganz einfach aus dem Körbchen vom Fahrrad zu entwenden und später damit in die Wohnung einzudringen. Die Frau wurde im Zuge dessen um mehrere Wertgegenstände im Wert von 17.500 Euro beraubt.

Versicherer hat das Recht, die Erstattung auszuschließen

Im eben beschriebenen Fall war der Versicherer die Assekuranz. Sie schützt sich mit der „erweiterten Schlüsselklausel“ gegen genau diesen und ähnliche Fälle. Der Schutz der abgeschlossenen Hausrat umfasst generell zwar Schäden die durch Schlüsselverlust und Einbruch entstehen, nicht aber wenn der Versicherungsnehmer den Verlust der Schlüssel wegen grober Fahrlässigkeit selber zu verantworten hat. Da die Frau sowohl Papiere als auch Schlüssel im Körbchen unbeaufsichtigt ließ, wo sie später schließlich entwendet wurden, konnte diese „erweiterte Schlüsselklausel“ in vollem Umfang greifen und der Versicherer musste keine Erstattung veranlassen.

Der vorsitzende Richter gab der Frau die volle Schuld und bekräftigte das Handeln der Assekuranz, welche nur ein Versicherer von vielen ist, welcher mit dieser „erweiterten Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung arbeitet. Bei grober Fahrlässigkeit, so der Richter, handelt es sich nicht um ein versichertes Ereignis. Der Rechtsstreit gibt erneut Anlass für Versicherungsnehmer, die Klauseln in der eigenen Police zu überprüfen. Unabhängig von der „erweiterten Schlüsselklausel“, die in diesem Fall den kompletten Schutz durch die Hausratversicherung gekostet hat, sollte natürlich jeder Versicherungsnehmer auf seine Wertgegenstände achten und diese nicht in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt lassen.

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