Fahrlässigkeit und Vorsatz sind wichtige Aspekte bei der Frage, wie ein Schaden entstanden ist.
Laut § 276 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Grob fahrlässig (§ 277 BGB) handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Vorsätzlich herbei geführte Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.