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Versicherungsfakten - Info & Versicherungsvergleich (Seite 7):

Risikoprüfung

Risikoprüfungen warden von Versicherungen und anderen Institutionen durchgeführt, um die Lebensumstände eines Antragstellers zu überprüfen. Bei bestimmten Vertragsabschlüssen ist eine Risikoprüfung für den Versicherungsgeber unumgänglich. So wird beispielsweise festgestellt, ob ein Antragsteller beruflich einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist. Die Risikoprüfung wird meist mit einem einfachen Fragebogen bewerkstelligt, umfangreichere Prüfungen finden nur in seltenen Fällen statt. Auch Banken führen bei der Kreditvergabe gewissermaßen eine Risikoprüfung durch, indem sie sich über die finanziellen Verhältnisse eines Antragstellers informieren. Die Resultate der Risikoprüfung können gegebenenfalls zu einem Risikozuschlag führen, wodurch sich die monatlichen Prämien bei einer Versicherung erhöhen. Ein solcher Risikozuschlag kann unterschiedlich hoch ausfallen, übersteigt jedoch niemals den normalen Versicherungsbeitrag. Versicherungen unterscheiden bei der Risikoprüfung zwei Arten von Risiken. Bei den objektiven Risiken handelt es sich in erster Linie um offensichtliche Risiken. Beispielsweise besteht bei Extremsportlern ein höheres Unfallrisiko als bei einem Mitarbeiter im Büro. Darüber hinaus gibt es noch die subjektiven Risiken. Hierbei ist vor allem interessant, wie ein Antragsteller mit Krankheiten umgeht und in welchem Umfang bereits andere Absicherungen abgeschlossen wurden. Der Versicherungsgeber kann daraus ablesen, wie sehr sich ein Antragsteller mit Risiken auseinandersetzt. All diese Faktoren fließen in eine Risikoprüfung mit ein. Unter dem Strich kann so ein Risikoaufschlag fällig werden. Seltener sind niedrigere Beiträge durch sehr geringe Risiken. Die meisten Versicherer bieten in diese Richtung keinerlei Optionen an. Bei sehr hohem Risiko steht es privaten Versicherern darüber hinaus frei, Anträge abzulehnen. Im Gegensatz zu gesetzlichen Versicherungen sind sie nicht verpflichtet, jeden Antragsteller anzunehmen. Gesundheitlich vorbelastete Personen fallen deshalb bei der Risikoprüfung einer privaten Krankenversicherung oft durch. Wer jedoch bereits eine Versicherung abgeschlossen hat, kann im Nachhinein nicht aufgrund von Krankheit seinen Versicherungsschutz verlieren. Es kann jedoch im Einzelfall eine erneute Risikoprüfung durchgeführt werden. Auch bei einem Wechsel in einen Tarif mit höheren Leistungen wird eine neuerliche Prüfung durchgeführt.
Ergibt sich grundsätzlich aus einer Risikoprüfungd ein höherer Beitrag, verfügt der Versicherte jedoch über ein Sonderkündigungsrecht bzw. wird der Vertrag erst mit erneuter Unterschrift geschlossen.

Risikoklassen

Banken weisen Anlagemöglichkeiten bestimmten Risikoklassen zu. Je höher die Risikoklasse, desto wahrscheinlicher sind Ausfälle oder gar komplette Verluste von Kapital. Durch das Wertpapierhandelsgesetz sind Banken und Online-Broker mittlerweile verpflichtet, Risikoklassen für Kapitalanlagen zu definieren. Dadurch können Anleger schnell die Gefahren einer Investition erkennen. Darüber hinaus sollen auch unerfahrene Anleger geschützt werden, ihnen werden in der Regel keine Investitionen in Kapitalanlagen mit hoher Risikoklasse gewährt. Zurzeit gibt es fünf unterschiedliche Risikoklassen. Am niedrigsten gewertet werden dabei Methoden, mit denen Kapital über einen langen Zeitraum vermehrt werden kann. Dabei kann es sich beispielsweise um Spareinlagen handeln, bei denen eingezahltes Kapital nicht verloren werden kann. Auch Tagesgeld zählt zu der niedrigsten Risikoklasse. Die höchste Risikoklasse erhalten vor allem spekulative Anlagen. Der größte Vorteil dabei sind die sehr hohen Renditen, die mit sicheren Anlagemethoden kaum erreicht werden können. Anleger laufen aber auch Gefahr, ihr Kapital komplett zu verlieren. Mittlere Risikoklassen werden meist für relativ stabile Anlagemethoden im Aktienmarkt vergeben oder auch für Währungsanleihen. Hier lässt sich zwar längerfristig eine Entwicklung voraussagen, jedoch können solche Investitionen durch unvorhergesehene Ereignisse schlagartig beeinflusst werden. Nur in der Risikoklasse 1 existieren Anlageformen, die keinerlei Risiken ausgesetzt sind, jedoch erhalten Anleger dabei nur vergleichsweise niedrige Zinsen. Beliebt ist auch die Kombination verschiedener Risikoklassen. Anleger können sich ein breites Portfolio anlegen, in dem sowohl sichere als auch spekulative Kapitalanlagen vertreten sind. Durch die breite Streuung sind Gewinne in gewissem Maße garantiert und eventuelle Ausfälle können leichter getragen werden. Unerfahrene Anleger werden von den Banken auch immer gerne in Bezug auf Anlagemöglichkeiten beraten.

Regelbeitrag

Der Regelbeitrag ist ein standardisierter Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstständige können unter bestimmten Umständen in die Versicherungspflicht fallen und müssen sich dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Ein Abschluss ist aber auch freiwillig möglich. Im Normalfall wird dann der sogenannte Regelbeitrag gezahlt. Dabei handelt es sich um einen festgelegten Beitrag, der nicht am Einkommen gemessen wird. Es ist also auch kein Nachweis von Umsätzen oder Gewinnen nötig. Der Beitrag kann vom Gesetzgeber gegebenenfalls angepasst werden. Besonders für noch junge Unternehmer kann der Regelbeitrag eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Sie haben deshalb die Möglichkeit den monatlichen Beitrag anhand ihres Gewinns berechnen zu lassen. Zu diesem Zweck müssen aber zwingend entsprechende Nachweise geführt werden. Umgekehrt können Selbstständige mit hohem Einkommen statt des Regelbeitrags einen höheren Beitrag zahlen, um eine höhere Rente zu erzielen. Darüber hinaus ist es Existenzgründern auch möglich, die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Versicherung für bis zu drei Jahre komplett auszusetzen. Dies ist jedoch maximal bis zu einer Dauer von drei Jahren möglich. Eine solche Option sollte aber gut überdacht werden, da die Fehlzeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Es ergibt sich für den Versicherungsnehmer dabei also eine geringere Rente. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Künstler. Bei ihnen werden die Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen berechnet, die Zahlung des Regelbeitrags ist für sie keine Option. Derzeit werden dafür knapp 20 Prozent des monatlichen Einkommens fällig. Wer nicht versicherungspflichtig ist, für den kann sich gegebenenfalls auch eine private Altersvorsorge lohnen. Allerdings sollte sich niemand von niedrigen Prämien blenden lassen, da sich solche günstigen Versicherungen im Alter schnell rächen können.

Rechnungszins

Der Rechnungszins legt in einer Lebensversicherung einen Mindestbeitrag für die Verzinsung des angelegten Guthabens fest. Bei dem Rechnungszins handelt es sich um eine Obergrenze. Versicherungsgeber sichern ihren Versicherten also nicht mehr Zinsen zu, als der Rechnungszins zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vorgesehen hat. Es dürfen vertraglich aber problemlos kleinere Garantien ausgehandelt werden. Der Rechnungszins wurde in der Vergangenheit oft angepasst, für einen Versicherten ist für die gesamte Laufzeit seiner Versicherung jedoch nur der Betrag ausschlaggebend, der gültig war, als die Versicherung abgeschlossen wurde. Der im Vertrag festgesetzte Rechnungszins verliert also zu keinem Zeitpunkt seine Wirkung. Einem Versicherten entstehen aus dieser Regelung aber keinerlei Nachteile. Erwirtschaftet der Versicherer mit den Beiträgen höhere Renditen, so werden die Versicherten im Rahmen der Überschussbeteiligung berücksichtigt. (weiterlesen …)

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung sichert Versicherungsnehmer gegen Kosten ab, die bei einer pflegebedürftigen Krankheit oder Behinderung entstehen. In den gesetzlichen Krankenversicherungen ist jeder Versicherungsnehmer verpflichtet, auch eine Pflegeversicherung abzuschließen. Pflegefälle verursachen oft hohe Kosten, weshalb diese Versicherung in vielen Fällen Existenzen sichert. Zum Pflegefall können Menschen schlagartig durch einen Unfall werden. Pflegebedürftigkeit kann aber auch durch eine Krankheit oder allein durch fortschreitendes Alter entstehen. Unabhängig von der Ursache greift in einem solchen Fall die Pflegeversicherung, um den Versicherten mit der bestmöglichen Versorgung und Pflege zu unterstützen. Kinderlose Personen zahlen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag, da hier in der Regel im Ernstfall kein Familienangehöriger die Pflege übernehmen kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder eines Versicherungsnehmers im Pflegefall zur Pflege verpflichtet sind. Auch dort kann gegebenenfalls eine dritte Person herangezogen werden. Der zusätzliche Beitrag wird lediglich aufgrund von Erfahrungswerten erhoben. Privat versicherte Personen sind ebenfalls zum Abschluss einer Pflegeversicherung verpflichtet. Entsprechende Versicherungen werden von nahezu allen Versicherungsgebern angeboten, die auch private Krankenversicherungen anbieten. In der Regel ist eine Pflegeversicherung in der Krankenversicherung auch bereits inbegriffen. Bei Unsicherheit sollte hier aber auf jeden Fall nachgehakt werden. Die monatlichen Kosten einer Pflegeversicherung fallen weitaus geringer aus als die einer Krankenversicherung. Bei einem Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zurzeit lediglich etwa 2 Prozent, die Hälfte davon wird vom Arbeitgeber gezahlt. Bei privaten Versicherungen wird zur Berechnung der monatlichen Prämie das Einkommen zwar nicht berücksichtigt, die Beiträge fallen trotzdem ähnlich gering aus. Darüber hinaus können in einer privaten Versicherung verschiedene Leistungen vereinbart werden, die den Leistungskatalog einer gesetzlichen Pflegeversicherung teils deutlich übersteigen. Gesetzlich Versicherte erhalten einen vergleichbaren Schutz nur über zusätzliche Versicherungen.

Mitversicherte Person (MVP)

Mitversicherte Personen kommen unter anderem in Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen vor. Sie erhalten den gleichen Versicherungsschutz wie der Antragsteller. Verschiedene Arten von Versicherungen können für mehrere Personen gleichzeitig abgeschlossen werden. Dabei muss die mitversicherte Person nicht zwingend irgendeinen Antrag unterschreiben, sie kann sogar versichert werden, ohne darüber in Kenntnis gesetzt zu sein. Dies ist vor allem bei Kindern oft der Fall in Zusammenhang mit einer Ausbildungsversicherung. Die Risikolebensversicherung sieht eine spezielle Option auf verbundene Leben vor, wo auf Wunsch neben dem Antragsteller auch eine weitere Person versichert werden kann. In vielen Formen von Haftpflicht- und Rechtsversicherungen werden ebenfalls mitversicherte Personen berücksichtigt. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um die direkten Angehörigen des Antragstellers, also beispielsweise den Ehegatten oder einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner. Auch Kinder, die im gleichen Haushalt wie der Antragsteller wohnen, gelten bei diesen Versicherungen als mitversicherte Person. Im Versicherungswesen wird eine mitversicherte Person abgekürzt auch als MVP bezeichnet. Eine ähnliche Form findet sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Dort werden im Rahmen der Familienversicherung ebenfalls alle Personen berücksichtigt, die ständig im gleichen Haushalt wie der Antragsteller wohnhaft sind. Auch adoptierte Kinder erhalten so eine Versicherung. Dies ist auch der größte Vorteil einer gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zu einer privaten Alternative. Denn für die Mitversicherung wird hier kein zusätzlicher Beitrag erhoben, sodass die Familienmitglieder letztlich kostenfrei mitversichert werden. Besonders für große Familien sind gesetzliche Krankenversicherungen deshalb selbst bei hohem Einkommen interessant. Prinzipiell kann die Regelung über mitversicherte Personen zwischen dem Antragsteller und dem Versicherungsgeber frei verhandelt werden. Ausnahmen bilden lediglich Versicherungen, die in dieser Hinsicht gesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Trifft dies nicht zu, kann aber gegebenenfalls auf eine mitversicherte Person verzichtet werden, um niedrigere monatliche Beiträge zu erreichen.

Meldepflicht

Die Meldepflicht sieht vor, dass bestimmte Ereignisse bei dafür zuständigen Behörden angezeigt werden müssen. Im Versicherungswesen ist die Meldepflicht vor allem im Rahmen einer Haftpflichtversicherung interessant. Das Gesetz sieht in Deutschland verschiedene Meldepflichten vor. Unter anderem sind Bürger beispielsweise verpflichtet, sich bei einem Umzug im Einwohnermeldeamt zu melden. Einige Krankheiten fallen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ebenfalls unter die Meldepflicht. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu angehalten, alle Beschäftigten in den Sozialversicherungen anzumelden. Dies sind nur einige Beispiele, es existieren noch Regelungen für unterschiedliche andere Sachverhalte. Durch ein Gericht kann auch eine besondere Meldepflicht festgelegt werden, die nicht im Gesetzeskatalog vermerkt ist. Die Nichtbeachtung von gesetzlichen Meldepflichten gilt in den meisten Fällen als Ordnungswidrigkeit, in seltenen Fällen sogar als Straftat. Auch bei Haftpflichtversicherungen besteht eine Meldepflicht. Wird ein Unfall oder ein sonstiger Schaden der Versicherung nicht innerhalb einer Woche vom Versicherungsnehmer angezeigt, so entfallen im Normalfall sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Wer eine Haftpflichtversicherung, gleich welcher Art, abgeschlossen hat, sollte sich also unbedingt an diese Fristen halten. Anderenfalls können trotz abgeschlossener Versicherung hohe Kosten entstehen. Die Meldepflicht ist bei Versicherungen zwar nicht gesetzlich festgelegt, es weicht aber kaum ein Versicherungsgeber von einer einwöchigen Frist ab. Theoretisch wäre eine abweichende Regelung möglich, in der Praxis kommt dies aber so gut wie nicht vor. Die Versicherungen wollen sich durch die Meldepflichten zusätzlich durch eventuellen Versicherungsbetrug absichern. Durch die kurze Frist zur Anzeige eines Schadens kann ein Versicherungsgeber relativ schnell reagieren und den Sachverhalt untersuchen. Versicherte müssen sich aber keine Gedanken aufgrund der Meldepflicht machen. Ein Schaden kann auch telefonisch mitgeteilt werden, sodass keine Verzögerungen durch eine Postzustellung entstehen.

Lohnersatzleistung

Lohnersatzleistungen werden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gezahlt, wenn die Zahlung des normalen Gehalts ganz oder teilweise ausbleibt. Arbeitnehmer können in unterschiedlichen Fällen einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen geltend machen. Einzige Voraussetzung ist, dass Beiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen einbezahlt werden. Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem das Elterngeld, das Mutterschaftsgeld und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Für den Erhalt dieser Leistungen sind jeweils eigene Bestimmungen zu berücksichtigen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei aber um gesetzliche Bestimmungen, die in allen Bundesländern gleichermaßen Anwendung finden. Ebenfalls unter Lohnersatzleistung fallen verschiedene Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter anderem ein Übergangsgeld bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt bei Arbeitsunfällen Lohnersatzleistungen. Umfassende Regelungen zu Lohnersatzleistungen finden sich bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Die wichtigste Leistung ist dabei das Arbeitslosengeld, das unter bestimmten Voraussetzungen bei Verlust der aktuellen Arbeitsstelle gezahlt wird. Auch bei einer Teilarbeitslosigkeit, wenn ein Arbeitnehmer also mehrere Beschäftigungen ausübt und eine davon verliert, ist die Auszahlung eines Teilarbeitslosengeldes möglich. Zu weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung zählt unter anderem das Insolvenzgeld. Hier erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber durch Insolvenz nicht mehr zahlungsfähig ist, durch die Versicherung eine Lohnersatzleistung. Lohnersatzleistungen sind eine wichtige Institution, um die Existenz von Menschen zu sichern, die aus unterschiedlichsten Gründen vorübergehend nicht in der Lage sind, zu arbeiten. Allen Maßnahmen gemein ist, dass sie jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden. Darüber hinaus kann vorausgesetzt werden, dass in eine bestimmte Sozialversicherung über einen Mindestzeitraum Beiträge eingezahlt wurden, um einen Anspruch auf spezielle Leistungen geltend zu machen.

Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung. Arbeitgeber sind dadurch verpflichtet, ihren Angestellten auch im Krankheitsfall ein Gehalt auszuzahlen. Die Lohnfortzahlung löste als einheitliches Modell die vielen unterschiedlichen Regelungen in der Vergangenheit ab. Arbeitnehmer können sich so einer Absicherung im Krankheitsfall sicher sein. Diese ist aber auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt. Bei länger anhaltender Krankheit ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet. Per Tarifvertrag ist aber auch eine abweichende Regelung möglich. Nicht nur Vollzeit Beschäftigte, auch Arbeitnehmer in Teilzeit haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dazu zählen auch Minijobs auf 400 Euro Basis. Um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten, sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten. So muss das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen bestehen. Ferner muss der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig sein. Ein einfacher Schnupfen reicht in den meisten Berufen also nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeit muss zwingend Folge einer Krankheit sein, die nicht selbst verschuldet wurde. Als selbst verschuldet gilt dabei grob fahrlässiges Verhalten, wie zum Beispiel gesundheitliche Folgen nach Trunkenheit am Steuer. Erfüllt ein Arbeitnehmer alle Voraussetzungen, erhält er zunächst für die Dauer von maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung. Dauer die Krankheit länger an, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, das in der Regel aber niedriger ausfällt als das reguläre Einkommen. Hier ist also schon mit einem finanziellen Verlust zu rechnen. Erkrankt ein Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem Jahr und ist dabei insgesamt sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig, so erlischt auch dann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erst wenn zwischen den Zeitpunkten zweier Krankheiten wenigstens sechs Monate liegen, erhält ein Arbeitnehmer wieder vollen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Grundsätzlich gilt die Regelung von sechs Wochen also immer für ein Kalenderjahr.

Leistungsdauer

Die Leistungsdauer bezeichnet im Versicherungswesen den Zeitraum, in dem ein Versicherungsgeber vertraglich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist. Die Leistungsdauer kann, sofern keine gesetzliche Regelung besteht, frei verhandelt werden. Dabei muss sie nicht zwingend der Versicherungsdauer entsprechen. Es gibt einige Beispiele, in denen die Leistungsdauer die Versicherungsdauer übersteigt. Dies ist beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Fall. Die Versicherungsdauer könnte hier etwa 25 Jahre betragen, während die Leistungsdauer auf 30 Jahre festgelegt wird. Tritt der Versicherungsfall ein, so erhält der Versicherungsnehmer fünf Jahre über die Versicherungszeit hinaus Leistungen durch die abgeschlossene Versicherung. Eine verlängerte Leistungsdauer deckt jedoch keine Fälle ab, die sich nach der Versicherungsdauer ereignen. Wird ein Arbeitnehmer also zum Beispiel durch einen Unfall arbeitsunfähig, so erhält er von einer Berufsunfähigkeitsversicherung keinerlei Zahlungen, wenn die Versicherungsdauer bereits abgelaufen ist. Eine erhöhte Leistungsdauer hat darauf keinerlei Einfluss. Gegebenenfalls sollte eine bestehende Versicherung deshalb frühzeitig verlängert werden. Zwar deckt sich die Leistungsdauer bei den meisten Arten von Versicherungen mit der Versicherungsdauer, es existieren aber durchaus Ausnahmefälle. In der Regel ist dies bei Versicherungen der Fall, die dem Versicherten im Versicherungsfall eine Rente auszahlen. Bei solchen Verträgen sollte deshalb die vertraglich festgelegte Leistungsdauer genau geprüft werden, um nicht eines Tages böse überrascht zu werden. Bei Unsicherheiten ist es auf jeden Fall ratsam, die Versicherung vor Abschluss um Details bezüglich der Leistungs- und Versicherungsdauer zu befragen.